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FAQ

Den Schwerpunkt in der Neuordnung des Abfallrechts bildet das Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz. Darin ist unter anderem vorgesehen, die öffentliche Hand im Rahmen ihrer Vorbildfunktion zum verstärkten Einsatz von Recyclingbaustoffen zu verpflichten.

Besonderes Augenmerk soll zukünftig auch der Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen zukommen. So setzt beispielsweise das Land hier auf den sogenannten Erdmassenausgleich. Danach soll z.B. möglichst viel Bodenaushub beim Bau vor Ort belassen und verwendet werden. Das müssen Bauherr und Entsorger im Blick haben.

Dazu müssen Bauherren jetzt ein Abfallverwertungskonzept im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde vorlegen (Formblätter über Internet immer aktuell zu beziehen.) Das gilt für Baustellen mit > 500 m³ Erdaushub und für verfahrenspflichtige Baustellen (Abbruch, auch Teilabbruch). Es gibt eine vereinfachte Version für BV mit maximal 10 m³ Abfall (verfahrenspflichtige BV, Abbrüche).

Die Formulare sind erklärungsbedürftig, so dass die Bauherren hier sicher Hilfe benötigen (Abfallarten, Entsorgungswege, Schlüsselnummern, Einstufungen …). Hier könnte eine Dienstleistung generiert werden.

Ach ja, eine Lageplankopie (nicht amtlich) sowie eine kleine Fotodokumentation bei Abbruchmaßnahmen gehören auch dazu.

Die mineralischen Abfälle fassen die Abfälle zusammen, welche in den meisten Fällen aus Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen stammen. Hierunter fallen vor allem Beton, Bauschutt und Asphalt.

Diese Abfälle werden in BadenWürttemberg nach dem Dihlmann Erlass (2004) eingestuft und sollen vorzugsweise verwertet werden. Die Verwertung erfolgt in den meisten Fällen in Form von Recycling. Der Recycling Schotter wird dann wieder als Produkt an Kunden verkauft.

Der zu entsorgende Bodenaushub muss in der Regel vor der Abfuhr beprobt werden. In Baden-Württemberg wird nach der „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriumsfür die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ (kurz: VwV Boden) beprobt und ausgewertet. Anhand dieser Ergebnisse wird entschieden, ob der Boden einer Verwertung zugeführt werden kann oder ob er auf einer Deponie entsorgt werden muss. Von „unbelastetem“ Bodenaushub wird gesprochen, wenn die Einstufung „Z0“ ergab.

Böden, die belastet sind, aber eine Einstufung <= Z2 einhalten, können noch einer Verwertung zugeführt werden. Verwertungen sind meistens temporäre Maßnahmen wie Dammschüttungen, Geländeauffüllungen oder Straßenbaumaßnahmen.

Sobald die Einstufung >Z2 ergibt, kann das Material nicht mehr verwertet werden, sondern muss auf einer Deponie entsorgt werden. Hier wir die Einstufung gem. der Deponieverordnung (DepV) vorgenommen und in die Deponieklassen 0 bis >III eingestuft.

Zu den typischen Sonderabfällen zählt Styropor, Dachpappen (auch Dichtungsbahn, Abdichtungen oder Schweißbahn genannt), Konstruktionsholz (Holz AIV), Asbest, KMF (Dämmmaterial), PCB und einige andere Abfälle. Was diese Abfälle eint, ist die Tatsache, dass diese meist einen elektronisch Nachweis benötigen, da Sie als gefährliche Abfälle eingestuft werden. Diese Abfälle können Sie nicht einfach entsorgen, sondern müssen sich an dafür speziell zertifizierte Betriebe wenden.